sigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen (zu Theorie und Rechtsprechung vgl. die angefochtene Verfügung, S. 4) Art. 317 StGB (Urkundenfälschung im Amt) erfüllen Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen, Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Ab-