5 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018 stütze, sei dies mit Vorsicht zu geniessen. Der Beschwerdeführer habe wiederholt feststellen müssen, dass Vorbringen (insb. in Bezug auf die EMRK) beim Bundesgericht im besten Fall selektiv und verfälscht und im schlimmsten Fall nicht erwogen würden. Dies bilde Gegenstand von lndividualbeschwerden beim EGMR. Die Generalstaatsanwaltschaft verwechsle die Bestimmungen der StPO mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen auf Durchführung einer Untersuchung, welche Art. 3 EMRK standhalte.