Alleine die Tatsache, dass er nicht protokolliert worden sei, lasse darauf schliessen, dass das Vorgehen auch vom Gericht als rechtswidrig wahrgenommen worden sei. Das Verhalten der Beschuldigten lasse den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer einer erniedrigenden Behandlung habe zugeführt werden sollen, da er – was gerichtsnotorisch sei – von Teilen der bernischen Justiz und des Bundesgerichts aufgrund seines gegensätzlichen Rechtsverständnisses von Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sowie prozessualer Fairness in der Berufsausübung behindert werde. Wenn sich die Generalstaatsanwaltschaft auf das EGMR-Urteil vom 21. November 2013 i.S.