Es sei nicht die Aufgabe des Beschwerdeführers, das Protokoll berichtigen zu lassen, da ohnehin kein Wortentzug erfolgt sein soll. Es sei entscheidend, ob der Wortentzug für das Gericht wahrnehmbar gewesen sei, weil dies dann im Protokoll hätte vermerkt werden müssen. Es sei entscheidend, welcher Beweggrund hinter dem (angeblich nicht erfolgten) Wortentzug gestanden sei. Alleine die Tatsache, dass er nicht protokolliert worden sei, lasse darauf schliessen, dass das Vorgehen auch vom Gericht als rechtswidrig wahrgenommen worden sei.