6. In seiner Replik ergänzt der Beschwerdeführer – soweit den Streitgegenstand betreffend –, das Protokoll der Hauptverhandlung vom 21. August 2017 sei unstrittig fehlerhaft erstellt worden. In den Aussagen gebe es offensichtliche Widersprüche zu den (schriftlichen) Einlassungen der Beschuldigten. Die Überprüfung der Geschäftskontrolle Tribuna dürfe nicht verweigert werden. Diese sei leicht vorzunehmen und würde den (angeblich gewagten) Mutmassungen entweder die Grundlage entziehen oder sie bestätigen. Es sei nicht die Aufgabe des Beschwerdeführers, das Protokoll berichtigen zu lassen, da ohnehin kein Wortentzug erfolgt sein soll.