5. Die Beschuldigten schliessen sich in ihren Eingaben primär der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft an. Der Beschuldigte 1 verweist ergänzend auf sein Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 29. Juni 2018 sowie auf die angefochtene Verfügung. Letztere sei sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung richtig. Fehler in der Rechtsanwendung und/oder der Sachverhaltsfeststellung seien – auch in Anbetracht der teilweise an der Sache vorbeizielenden Darlegungen in der Beschwerdeschrift – nicht ansatzweise auszumachen. Entsprechend sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, den Beschuldigten die Parteikosten zu ersetzen.