4. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, der Beschwerdeführer versuche im Wesentlichen mit teils gewagten Mutmassungen einen hinreichenden Verdacht für die Weiterführung des Verfahrens zu konstruieren. Dies verfange aber nicht. Insbesondere könnten Spekulationen, die keine Stütze in der konkreten Beweislage fänden, nicht Anlass für die Abnahme der vom Beschwerdeführer anbegehrten Beweismassnahmen sein. Auf die einzelnen Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft wird im Übrigen direkt bei der Subsumtion eingegangen (siehe hinten E. 7).