4 ausgerichtet gewesen sei, den Beschwerdeführer zu erniedrigen, könne ein Vorsatz gegeben sein. Insgesamt sei der «Sachverhalt keinesfalls geeignet, eine offensichtliche Straflosigkeit anzunehmen» (Beschwerde, Z. 20). Insgesamt sei der Verdacht bestärkt, dass es sich um eine systematische Behinderung der Berufsausübung gehandelt habe, welche den Beschwerdeführer zur Aufgabe seiner Tätigkeit zwingen solle.