Er kommt zum Ergebnis, dass die Ungereimtheiten rund um den unstrittigen Umstand, dass der a.o. Staatsanwalt während der Verhandlungsunterbrechung im Büro des Beschuldigten 1 war, die Möglichkeit zulasse, dass die Verhandlung als Schauprozess zur Erniedrigung des Beschwerdeführers habe dienen sollen. Sofern die Verfahrensführung darauf