Die Darstellung in der angefochtenen Verfügung (S. 5), dass das Tribuna-Kürzel nicht Gerichtspräsidentin G.________ zuzuordnen sei, sei falsch. In den amtlichen Akten sei eine [mutmasslich: Verfügung] von Gerichtspräsidentin G.________ aus «genau dem besagten Zeitpunkt im Juli 2017 vorhanden» (Beschwerde, Z. 19). Im Weiteren zitiert der Beschwerdeführer Entscheide des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Er kommt zum Ergebnis, dass die Ungereimtheiten rund um den unstrittigen Umstand, dass der a.o.