Der nicht protokollierte Wortentzug sei deshalb eine erhebliche Tatsache. Es müsse eine Auskunft beim bernischen Obergericht eingeholt werden «zu den amtlichen Akten und den Beizug der amtlichen Akten hinsichtlich der Verfügung von Gerichtspräsidentin G.________» (Beschwerde, Z. 5). Es sei denkbar, dass der Beschuldigte 1 bereits seit Mitte Juli 2017 «über die Urlaubsvertretung von Gerichtspräsidentin G.________ – welche die Gerichtspräsidentin im anderen Strafverfahren war – über die angebliche ‹Doppelvertretung› informiert» (Beschwerde, Z. 16) worden sei. Die Darstellung in der angefochtenen Verfügung (S. 5), dass das Tribuna-Kürzel nicht Gerichtspräsidentin G._____