das Wort entziehen. Dem Beschwerdeführer sei das Wort jedoch ohne Verwarnung entzogen worden, nachdem er «nach den Worten des Beschuldigten […] ‹einen Rundumschlag gegen die bernische Justiz› vornahm» (Beschwerde, Z. 11). Der Beschuldigte 1 habe sich «nicht ‹zweifellos nicht des Amtsmissbrauchs strafbar› gemacht» (Beschwerde, Z. 13). Das Obergericht des Kantons Bern habe im Beschluss BK 17 344 vom 1. Februar 2018 in E. 4.2 festgehalten, dass der Wortentzug Eingang in das Protokoll hätte finden müssen. Der nicht protokollierte Wortentzug sei deshalb eine erhebliche Tatsache.