Amtsmissbrauch). Der a.o. Staatsanwalt habe – im Widerspruch zu den Beschuldigten und den Laienrichtern – am 21. August 2017 «das Ersuchen des Beschwerdeführers auf ein Protokollverbal hinsichtlich des Wortentzugs» (Beschwerde, Z. 6) vernommen. Aufgrund der räumlichen Nähe müsste «das Gericht diesen Vermerk ebenfalls gehört haben» (Beschwerde, Z. 7). Gemäss Art. 63 Abs. 1 StPO könne die Verfahrensleitung Personen, die den Geschäftsgang störten oder Anstandsregeln verletzten, verwarnen oder ihnen nach Art. 63 Abs. 2 StPO im Wiederholungsfall (u.a.). das Wort entziehen.