Ergebe sich aus der Datenbank, dass eine spätere Löschung erfolgt sei, «würde dies den Verdacht eines ‹Schauprozesses› mit der Absicht einer zumindest ‹erniedrigenden Behandlung›» (Beschwerde, Z. 8) bestärken. So könnte bewiesen (oder widerlegt) werden, ob das Gericht das Ersuchen des Beschwerdeführers wahrgenommen habe (oder nicht). Ebenso wäre der Verdacht einer (vorsätzlichen) Urkundenfälschung im Amt bestärkt. Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK sei stets auch ein Verstoss gegen Art. 312 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311; Amtsmissbrauch).