Da die fahrlässige Urkundenfälschung im Amt nach drei Jahren verjähre, wovon bereits mehr als ein Jahr verstrichen sei, komme der Verdacht auf, dass «der Eintritt der Verjährung im Fokus stehen könnte» (Beschwerde, Z. 17). Es müsse in der elektronischen Geschäftskontrolle Tribuna geprüft werden, ob «im Verlauf des Protokolls zunächst der strittige Vermerk über den Wortentzug eingegeben und dann zu einem späteren Zeitpunkt gelöscht» (Beschwerde, Z. 5) worden sei. Ergebe sich aus der Datenbank, dass eine spätere Löschung erfolgt sei, «würde dies den Verdacht eines ‹Schauprozesses› mit der Absicht einer zumindest ‹erniedrigenden Behandlung›» (Beschwerde, Z. 8) bestärken.