3. Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 20. November 2018 – soweit von Relevanz – geltend was folgt: Es bestehe gemäss Art. 3 EMRK ein Anspruch auf Strafuntersuchung. Das Bundesgericht anerkenne (in seinem Urteil 6B_979/2016 vom 20. Februar 2017 E. 1.2) gestützt auf Art. 3 sowie Art. 13 EMRK einen Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz. Die Verfahrenseinstellung sei rechtsfehlerhaft. Die Staatsanwaltschaft habe nicht alle Beweise erschöpfend erhoben und gewürdigt. Sie müsse die vernünftigen und verfügbaren Schritte unternehmen,