In ihrer Stellungnahme vom 29. November 2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschuldigte 1 beantragte am 17. Dezember 2018, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Dasselbe beantragte der Beschuldigte 2 nach einmalig gewährter Fristverlängerung am 11. Januar 2019. Nach zweimalig gewährter Fristverlängerung hielt der Beschwerdeführer in der Replik vom 8. März 2019 an seinen Rechtsbegehren fest.