und C.________ fortzuführen und die Beschuldigten seien angemessen zu bestrafen. 2. Es sei die Verfügung 0 17 10891 vom 29. Oktober 2018, Ziffer 2, aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass die Generalstaatsanwaltschaft sei anzuweisen, die noch offenen Beweisanträge gemäss Antrag vom 10. Juli 2018 des Beschwerdeführers gutzuheissen und die Beweise seien zu erheben. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge -