2 Generalstaatsanwalt am 2. November 2018), in welcher die Ablehnung der Beweisanträge näher begründet wurde. Gegen diese Verfügungen erhob der Beschwerdeführer am 20. November 2018 Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Es sei die Einstellungsverfügung 0 17 10891 vom 29. Oktober 2018 aufzuheben. Es sei unter Aufhebung und Abänderung der angefochtenen Verfügung, Ziffer 1 und 2, die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern anzuweisen, die Strafuntersuchung und die Zivilklage gegen die Beschuldigten A.________ und C.______