Sie setzte Frist zur Stellung weiterer Beweisanträge. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 wies die Staatsanwaltschaft sämtliche noch offenen Beweisanträge namentlich des Beschwerdeführers wegen Unerheblichkeit für den Ausgang des Verfahrens ab. Gleichentags erliess sie in Bezug auf die Beschuldigten eine Einstellungsverfügung (genehmigt vom stv.