In der Folge eröffnete der Leitende Staatsanwalt der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland unter anderem gegen die beiden Beschuldigten eine Strafuntersuchung. Im Rahmen dieser Untersuchung wurden von den Beschuldigten schriftliche Berichte gemäss Art. 146 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) eingeholt und die Akten PEN 17 235 beigezogen. Am 21. Dezember 2017 nahm der Beschwerdeführer zu den Berichten Stellung. Am 30. Mai 2018 wurde der an der Verhandlung vom 21. August 2017 teilnehmende a.o. Staatsanwalt parteiöffentlich als Zeuge einvernommen.