Es entstehe der Eindruck, dass der Vortrag des a.o. Staatsanwalts anlässlich der Hauptverhandlung in der Sache PEN 17 235 zur Frage der Doppelvertretung diesem bereits vorformuliert übergeben worden sei bzw. dass er bereits vorbereitet gewesen sein könnte. Überdies sei das Verhandlungsprotokoll vom 21. August 2017 unvollständig abgefasst worden. Insbesondere fehle ein vom Beschwerdeführer erbetenes Verbal, dass ihm das Wort entzogen worden sei. Zudem sei wahrheitswidrig protokolliert worden, dass der dortige Privatkläger F.________ auf eine Stellungnahme verzichtet habe.