Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 481 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. März 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter 1 C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern E.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung / Beweisanträge Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, einfacher Körperverlet- zung, Urkundenfälschung im Amt und Datenbeschädigung Beschwerde gegen die Verfügungen der Regionalen Staatsan- waltschaft Oberland vom 29. Oktober 2018 (O 17 10891) Erwägungen: 1. Am 24. August 2017 reichte E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) unter anderem gegen Gerichtspräsident A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) so- wie Gerichtsschreiber C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2), beide tätig am Regionalgericht Bern-Mittelland, Strafanzeigen wegen Amtsmissbrauchs ein. Ge- gen den Beschuldigten 2 erhob er zudem Anzeige wegen Urkundenfälschung im Amt. Am 21. September 2017 reichte der Beschwerdeführer unter anderem gegen die beiden Beschuldigten Anzeige wegen einfacher Körperverletzung nach. Er kon- stituierte sich als Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt. Die Vorwürfe lassen sich wie folgt umreissen: Im Zusammenhang mit dem Widerruf seines amtlichen Mandats wegen eines Interessenskonflikts im Verfahren PEN 17 235 vor dem Regionalge- richt Bern-Mittelland sei gegen den Beschwerdeführer ein Schauprozess inszeniert worden, um ihn einer erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 3 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) auszusetzen. Der Beschuldigte 1 sei mutmasslich schon Mitte Juli 2017 über die angebliche Doppelvertretung informiert worden. Er habe dennoch zugewartet. Es entstehe der Eindruck, dass der Vortrag des a.o. Staatsanwalts anlässlich der Hauptverhand- lung in der Sache PEN 17 235 zur Frage der Doppelvertretung diesem bereits vor- formuliert übergeben worden sei bzw. dass er bereits vorbereitet gewesen sein könnte. Überdies sei das Verhandlungsprotokoll vom 21. August 2017 unvollstän- dig abgefasst worden. Insbesondere fehle ein vom Beschwerdeführer erbetenes Verbal, dass ihm das Wort entzogen worden sei. Zudem sei wahrheitswidrig proto- kolliert worden, dass der dortige Privatkläger F.________ auf eine Stellungnahme verzichtet habe. Wegen des Ablaufs der Gerichtsverhandlung habe sich der psy- chische Zustand des Beschwerdeführers verschlechtert. Aufgrund der besonderen örtlichen und personellen Nähe wurden die Anzeigen des Beschwerdeführers an die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) zur Prüfung zugewiesen. In der Folge eröffnete der Leitende Staatsanwalt der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland unter anderem gegen die beiden Beschuldigten eine Strafuntersuchung. Im Rahmen dieser Untersu- chung wurden von den Beschuldigten schriftliche Berichte gemäss Art. 146 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) eingeholt und die Akten PEN 17 235 beigezogen. Am 21. Dezember 2017 nahm der Beschwerdeführer zu den Berichten Stellung. Am 30. Mai 2018 wurde der an der Verhandlung vom 21. Au- gust 2017 teilnehmende a.o. Staatsanwalt parteiöffentlich als Zeuge einvernom- men. Die Parteien hatten im Weiteren Gelegenheit, Beweisanträge zu stellen und Beweisurkunden einzureichen. Am 13. August 2018 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie die von den Parteien bis zu diesem Zeitpunkt eingereichten Unterla- gen zu den Akten erkenne und sie beabsichtige, die Untersuchung gegen die bei- den Beschuldigten unter Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton einzustellen. Sie setzte Frist zur Stellung wei- terer Beweisanträge. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 wies die Staatsanwalt- schaft sämtliche noch offenen Beweisanträge namentlich des Beschwerdeführers wegen Unerheblichkeit für den Ausgang des Verfahrens ab. Gleichentags erliess sie in Bezug auf die Beschuldigten eine Einstellungsverfügung (genehmigt vom stv. 2 Generalstaatsanwalt am 2. November 2018), in welcher die Ablehnung der Be- weisanträge näher begründet wurde. Gegen diese Verfügungen erhob der Be- schwerdeführer am 20. November 2018 Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Es sei die Einstellungsverfügung 0 17 10891 vom 29. Oktober 2018 aufzuheben. Es sei unter Auf- hebung und Abänderung der angefochtenen Verfügung, Ziffer 1 und 2, die Generalstaatsanwalt- schaft des Kantons Bern anzuweisen, die Strafuntersuchung und die Zivilklage gegen die Be- schuldigten A.________ und C.________ fortzuführen und die Beschuldigten seien angemessen zu bestrafen. 2. Es sei die Verfügung 0 17 10891 vom 29. Oktober 2018, Ziffer 2, aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass die Generalstaatsanwaltschaft sei anzuweisen, die noch offenen Beweisanträge gemäss Antrag vom 10. Juli 2018 des Beschwerdeführers gutzuheissen und die Beweise seien zu erheben. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - In ihrer Stellungnahme vom 29. November 2018 beantragte die Generalstaatsan- waltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschuldigte 1 beantragte am 17. Dezember 2018, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Dasselbe beantragte der Beschuldigte 2 nach einmalig gewährter Fristverlän- gerung am 11. Januar 2019. Nach zweimalig gewährter Fristverlängerung hielt der Beschwerdeführer in der Replik vom 8. März 2019 an seinen Rechtsbegehren fest. Am 13. März 2019 edierte die Beschwerdekammer in Strafsachen die Akten PEN 17 325 (beim Regionalgericht resp. bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland). 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. StPO; Art. 35 Gesetz über die Organisa- tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Organisationsreglement des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi- timiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – un- ter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Nicht einzutreten ist insoweit, als der Beschwerdeführer verlangt, die Beschuldigten seien angemessen zu bestrafen. Im Beschwerdebeschluss über eine Verfahrenseinstellung ist der Entscheid über eine Bestrafung nicht vorwegzunehmen. Die Beschwerdekammer kann der Staats- anwaltschaft im Falle einer Gutheissung bloss Weisungen zum weiteren Gang des Verfahrens erteilen (Art. 397 Abs. 3 StPO; siehe dazu auch [restriktiv] SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 397 StPO). 3. Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 20. November 2018 – soweit von Relevanz – geltend was folgt: Es bestehe gemäss Art. 3 EMRK ein Anspruch auf Strafuntersuchung. Das Bundesgericht anerkenne (in seinem Urteil 6B_979/2016 vom 20. Februar 2017 E. 1.2) gestützt auf Art. 3 sowie Art. 13 EMRK einen Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz. Die Verfahrenseinstellung sei rechts- fehlerhaft. Die Staatsanwaltschaft habe nicht alle Beweise erschöpfend erhoben und gewürdigt. Sie müsse die vernünftigen und verfügbaren Schritte unternehmen, 3 «die den Vorfall betreffende Beweise zu sichern, einschliesslich, unter anderem, Aussagen von Augenzeugen und forensische Beweismittel» (Beschwerde, Z. 18). Da die fahrlässige Urkundenfälschung im Amt nach drei Jahren verjähre, wovon bereits mehr als ein Jahr verstrichen sei, komme der Verdacht auf, dass «der Ein- tritt der Verjährung im Fokus stehen könnte» (Beschwerde, Z. 17). Es müsse in der elektronischen Geschäftskontrolle Tribuna geprüft werden, ob «im Verlauf des Protokolls zunächst der strittige Vermerk über den Wortentzug einge- geben und dann zu einem späteren Zeitpunkt gelöscht» (Beschwerde, Z. 5) worden sei. Ergebe sich aus der Datenbank, dass eine spätere Löschung erfolgt sei, «wür- de dies den Verdacht eines ‹Schauprozesses› mit der Absicht einer zumindest ‹er- niedrigenden Behandlung›» (Beschwerde, Z. 8) bestärken. So könnte bewiesen (oder widerlegt) werden, ob das Gericht das Ersuchen des Beschwerdeführers wahrgenommen habe (oder nicht). Ebenso wäre der Verdacht einer (vorsätzlichen) Urkundenfälschung im Amt bestärkt. Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK sei stets auch ein Verstoss gegen Art. 312 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311; Amtsmissbrauch). Der a.o. Staatsanwalt habe – im Widerspruch zu den Beschuldigten und den Laienrichtern – am 21. August 2017 «das Ersuchen des Beschwerdeführers auf ein Protokollverbal hinsichtlich des Wortentzugs» (Be- schwerde, Z. 6) vernommen. Aufgrund der räumlichen Nähe müsste «das Gericht diesen Vermerk ebenfalls gehört haben» (Beschwerde, Z. 7). Gemäss Art. 63 Abs. 1 StPO könne die Verfahrensleitung Personen, die den Geschäftsgang störten oder Anstandsregeln verletzten, verwarnen oder ihnen nach Art. 63 Abs. 2 StPO im Wiederholungsfall (u.a.). das Wort entziehen. Dem Beschwerdeführer sei das Wort jedoch ohne Verwarnung entzogen worden, nachdem er «nach den Worten des Beschuldigten […] ‹einen Rundumschlag gegen die bernische Justiz› vornahm» (Beschwerde, Z. 11). Der Beschuldigte 1 habe sich «nicht ‹zweifellos nicht des Amtsmissbrauchs strafbar› gemacht» (Beschwerde, Z. 13). Das Obergericht des Kantons Bern habe im Beschluss BK 17 344 vom 1. Februar 2018 in E. 4.2 festge- halten, dass der Wortentzug Eingang in das Protokoll hätte finden müssen. Der nicht protokollierte Wortentzug sei deshalb eine erhebliche Tatsache. Es müsse eine Auskunft beim bernischen Obergericht eingeholt werden «zu den amtlichen Akten und den Beizug der amtlichen Akten hinsichtlich der Verfügung von Gerichtspräsidentin G.________» (Beschwerde, Z. 5). Es sei denkbar, dass der Beschuldigte 1 bereits seit Mitte Juli 2017 «über die Urlaubsvertretung von Ge- richtspräsidentin G.________ – welche die Gerichtspräsidentin im anderen Straf- verfahren war – über die angebliche ‹Doppelvertretung› informiert» (Beschwerde, Z. 16) worden sei. Die Darstellung in der angefochtenen Verfügung (S. 5), dass das Tribuna-Kürzel nicht Gerichtspräsidentin G.________ zuzuordnen sei, sei falsch. In den amtlichen Akten sei eine [mutmasslich: Verfügung] von Gerichtspräsidentin G.________ aus «genau dem besagten Zeitpunkt im Juli 2017 vorhanden» (Be- schwerde, Z. 19). Im Weiteren zitiert der Beschwerdeführer Entscheide des Eu- ropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Er kommt zum Ergebnis, dass die Ungereimtheiten rund um den unstrittigen Umstand, dass der a.o. Staats- anwalt während der Verhandlungsunterbrechung im Büro des Beschuldigten 1 war, die Möglichkeit zulasse, dass die Verhandlung als Schauprozess zur Erniedrigung des Beschwerdeführers habe dienen sollen. Sofern die Verfahrensführung darauf 4 ausgerichtet gewesen sei, den Beschwerdeführer zu erniedrigen, könne ein Vor- satz gegeben sein. Insgesamt sei der «Sachverhalt keinesfalls geeignet, eine of- fensichtliche Straflosigkeit anzunehmen» (Beschwerde, Z. 20). Insgesamt sei der Verdacht bestärkt, dass es sich um eine systematische Behinderung der Berufs- ausübung gehandelt habe, welche den Beschwerdeführer zur Aufgabe seiner Tätigkeit zwingen solle. 4. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, der Beschwerdeführer versuche im We- sentlichen mit teils gewagten Mutmassungen einen hinreichenden Verdacht für die Weiterführung des Verfahrens zu konstruieren. Dies verfange aber nicht. Insbe- sondere könnten Spekulationen, die keine Stütze in der konkreten Beweislage fän- den, nicht Anlass für die Abnahme der vom Beschwerdeführer anbegehrten Be- weismassnahmen sein. Auf die einzelnen Vorbringen der Generalstaatsanwalt- schaft wird im Übrigen direkt bei der Subsumtion eingegangen (siehe hinten E. 7). 5. Die Beschuldigten schliessen sich in ihren Eingaben primär der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft an. Der Beschuldigte 1 verweist ergänzend auf sein Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 29. Juni 2018 sowie auf die angefochte- ne Verfügung. Letztere sei sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung richtig. Fehler in der Rechtsanwendung und/oder der Sachverhaltsfeststellung seien – auch in Anbetracht der teilweise an der Sache vorbeizielenden Darlegungen in der Beschwerdeschrift – nicht ansatzweise auszumachen. Entsprechend sei der Be- schwerdeführer zu verpflichten, den Beschuldigten die Parteikosten zu ersetzen. 6. In seiner Replik ergänzt der Beschwerdeführer – soweit den Streitgegenstand be- treffend –, das Protokoll der Hauptverhandlung vom 21. August 2017 sei unstrittig fehlerhaft erstellt worden. In den Aussagen gebe es offensichtliche Widersprüche zu den (schriftlichen) Einlassungen der Beschuldigten. Die Überprüfung der Ge- schäftskontrolle Tribuna dürfe nicht verweigert werden. Diese sei leicht vorzuneh- men und würde den (angeblich gewagten) Mutmassungen entweder die Grundlage entziehen oder sie bestätigen. Es sei nicht die Aufgabe des Beschwerdeführers, das Protokoll berichtigen zu lassen, da ohnehin kein Wortentzug erfolgt sein soll. Es sei entscheidend, ob der Wortentzug für das Gericht wahrnehmbar gewesen sei, weil dies dann im Protokoll hätte vermerkt werden müssen. Es sei entschei- dend, welcher Beweggrund hinter dem (angeblich nicht erfolgten) Wortentzug ge- standen sei. Alleine die Tatsache, dass er nicht protokolliert worden sei, lasse dar- auf schliessen, dass das Vorgehen auch vom Gericht als rechtswidrig wahrge- nommen worden sei. Das Verhalten der Beschuldigten lasse den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer einer erniedrigenden Behandlung habe zugeführt werden sollen, da er – was gerichtsnotorisch sei – von Teilen der bernischen Justiz und des Bundesgerichts aufgrund seines gegensätzlichen Rechtsverständnisses von Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sowie prozessualer Fairness in der Berufs- ausübung behindert werde. Wenn sich die Generalstaatsanwaltschaft auf das EGMR-Urteil vom 21. November 2013 i.S. Bouyid v. Belgium beziehe und meine, die Definition sei hier «nicht anwendbar», werde auf die Rechtsprechung des Ge- richtshofs verwiesen. Diese Definition werde auch in anderen Verfahren verwendet. Soweit sich die Generalstaatsanwaltschaft auf das Urteil des Bundesgerichts 5 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018 stütze, sei dies mit Vorsicht zu geniessen. Der Be- schwerdeführer habe wiederholt feststellen müssen, dass Vorbringen (insb. in Be- zug auf die EMRK) beim Bundesgericht im besten Fall selektiv und verfälscht und im schlimmsten Fall nicht erwogen würden. Dies bilde Gegenstand von lndividual- beschwerden beim EGMR. Die Generalstaatsanwaltschaft verwechsle die Bestim- mungen der StPO mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen auf Durchführung ei- ner Untersuchung, welche Art. 3 EMRK standhalte. 7. 7.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Ankla- ge rechtfertigt. Von einer Anklage ist abzusehen, wenn nach der gesamten Akten- lage ein Freispruch zu erwarten ist. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass ei- ne Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher er- scheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 1B_248/2011 vom 29. No- vember 2011 E. 2.5). Das heisst nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_687 und 689/2011 vom 27. März 2012 E. 4.1.1 und 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Ak- tenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen. Die Beantwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO e contrario), setzt zwangsläufig eine Auseinandersetzung mit der Beweis- und Rechtslage voraus (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 139 vom 9. Januar 2013). Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden (Art. 3 EMRK). Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freihei- ten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirk- same Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben (Art. 13 EMRK). Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 f. Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Art. 123 Ziff. 1 StGB (einfache Körperverletzung) erfüllt, wer vorsätzlich einen Men- schen in anderer Weise – als in Art. 122 StGB beschrieben – an Körper oder Ge- sundheit schädigt. Art. 144bis Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Datenbeschädigung) erfüllt, wer unbefugt elektro- nisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten verändert, löscht oder unbrauchbar macht (zur Theorie vgl. die angefochtene Verfügung, S. 6) Art. 312 StGB (Amtsmissbrauch) erfüllen Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmäs- 6 sigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen (zu The- orie und Rechtsprechung vgl. die angefochtene Verfügung, S. 4) Art. 317 StGB (Urkundenfälschung im Amt) erfüllen Beamte oder Personen öffentli- chen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen, Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich ei- ne falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Ab- schrift beglaubigen (zur Theorie vgl. die angefochtene Verfügung, S. 3 f.). 7.2 Die angefochtene Verfügung ist zutreffend begründet. Aus den in der Beschwerde sowie in der Replik vorgebrachten Argumenten vermag der Beschwerdeführer nichts strafrechtlich Relevantes zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Staatsanwalt- schaft stellte das Verfahren wie gesehen gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO ein. Sie ver- fügte mithin keine Nichtanhandnahme im Sinne von Art. 310 Abs. 1 StPO. Folglich wäre die Verfahrenseinstellung nur dann als rechtsfehlerhaft zu qualifizieren, wenn der Schluss zu ziehen wäre, dass bei einer Überweisung an ein Sachgericht die Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs in etwa 50 % oder mehr betragen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall: Würde dieses Strafverfahren mittels Anklage an das zuständige Regionalgericht überwiesen, resultierte mit sehr grosser Wahrschein- lichkeit gegenüber beiden Beschuldigten in allen Punkten ein Freispruch. Im Ein- zelnen ist zu den Rügen des Beschwerdeführers – insbesondere auch was den rechtsrelevanten Sachverhalt betrifft – festzuhalten was folgt: 7.2.1 Zur Überprüfung der Geschäftskontrolle Tribuna und zum Wortentzug (im Zusam- menhang mit der angeblichen Urkundenfälschung im Amt i.S.v. Art. 317 StGB) Die beschwerdeführerische Behauptung, alleine die Tatsache, dass der Wortent- zug nicht protokolliert worden sei, lasse darauf schliessen, dass das Vorgehen auch von den Beschuldigten als rechtswidrig wahrgenommen worden sei, entbehrt – soweit sie überhaupt nachvollziehbar ist – jeder Grundlage. Dasselbe gilt im Lich- te der aktenkundigen zeitlichen Dimensionen für die Verdächtigung, die Straf- behörden fokussierten auf eine Verjährung. Ebenso erschöpft sich die beschwerde- führerische Bemerkung, in den Aussagen (des a.o. Staatsanwalts [?]) liessen sich offensichtliche Widersprüche zu den (schriftlichen) Einlassungen der Beschuldigten finden, in einer fruchtlosen Behauptung: Bloss weil der a.o. Staatsanwalt von Sei- ten des Beschwerdeführers etwas zur Protokollierung des Wortentzugs gehört hat (EV a.o. Staatsanwalt vom 30. Mai 2018 Z. 115 ff.: Danach hat GP A.________ irgend- einmal interveniert und RA E.________ unterbrochen. Und dieser sagte sinngemäss dies gehe nicht, ich glaube wegen dem rechtlichen Gehör. RA E.________ sagte, dies müsse verbalisiert werden, oder so. Anschliessend wurde die Verhandlung technisch abgebrochen; Z. 169: Das Verbal, wel- ches von Herrn E.________ verlangt wurde, war nicht drin.; Z. 291 ff.: Ja, ich kann mich erinnern, dass er von GP A.________ unterbrochen wurde. Und dass er relativ undeutlich etwas von sich ge- geben hatte und protestierte, so etwas wie „das sei dann zu verbalisieren“. An eine direkte Kommuni- kation mit dem Gerichtsschreiber darüber hinaus kann ich mich nicht erinnern.), heisst das nicht, dass dies auch für die Gerichtspersonen gilt (siehe hierzu die schriftlichen Berichte des Beschuldigten 1 vom 28. September 2017, der Laienrichterin vom 7. Oktober 2017 sowie des Laienrichters vom 11. Oktober 2017 einerseits [es findet sich je- 7 weils nichts zu dieser Thematik] und des Beschuldigten 2 vom 20. Oktober 2017 andererseits, welcher ausführte: Hierauf unterbrach der Gerichtspräsident Rechtsanwalt E.________ mit dem Hinweis, dass solche Ausführungen mit der fraglichen Interessenskollision nichts zu tun hätten und das Gericht an weiteren Ausführungen dieser Art nicht interessiert sei. Rechtsan- walt E.________ entgegnete, dass er mit seinem Vortrag noch nicht fertig sei, verzichtete in der Folge aber darzulegen, wozu er sich noch weiter äussern wolle. Diese Ausführungen von Rechtsanwalt E.________ wurden im Wesentlichen von mir protokolliert. Dass kein Verbal vom angeblichen Wor- tentzug im Protokoll zu finden ist, hängt damit zusammen, dass ich während dem Protokollieren den (aus Sicht von Rechtsanwalt E.________) angeblichen Entzug des Wortes nicht als einen solchen empfunden habe. Als Folge dessen wird bestritten, dass Rechtsanwalt E.________ das Wort während seinem Vortrag vom Gerichtspräsidenten entzogen wurde. Schlichtweg falsch sind die Aus- führungen, wonach Rechtsanwalt E.________ mich explizit aufgefordert haben soll, einen Wortentzug zu verbalisieren. Zwar ist es möglich, dass die Unterbrechung durch den Gerichtspräsidenten von Rechtsanwalt E.________ als Wortentzug empfunden wurde; der Entzug des Wortes als solches war während der gesamten Hauptverhandlung allerdings explizit nie Thema. [alle Fasz. 3.4]). Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei entscheidend, ob der Wortentzug für das Gericht wahrnehmbar gewesen sei, da dies dann im Protokoll hätte vermerkt wer- den müssen. Indessen weist alles darauf hin, dass das Gericht weder einen (als solchen empfundenen) Wortentzug noch das behauptete Verbalisierungsersuchen wahrgenommen hat. Es ist es zwar korrekt, dass die Beschwerdekammer im Be- schluss BK 17 345 vom 1. Februar 2018 in E. 4.2 festhielt: Von den Gesuchsgegnern wird nicht in Abrede gestellt, dass dem Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung das Wort entzo- gen worden ist. Der Wortentzug hätte in der Tat Eingang ins Protokoll finden müssen. Die fehlende Protokollierung vermag allerdings für sich allein keinen Anschein der Voreingenommenheit resp. Zweifel an der Neutralität und der Unvoreingenommenheit der Gesuchsgegner zu begründen; dies stellt kein derart schwerwiegender Verfahrensfehler dar, dass das Verfahren von vornherein nicht mehr als offen erscheint. Selbst wenn sich der Wortentzug wie vom Gesuchsteller geschildert ereignet haben soll, begründet das vom Gesuchsteller gerügte Vorgehen des Gesuchsgegners 1 noch keinen Ausstandsgrund. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sich das vom a.o. Staatsanwalt anlässlich der Hauptverhandlung erwähnte Vertrauen in die Justiz offensichtlich auf das vorliegend konkrete Verfahren und die Gewährleistung einer wirksamen Verteidigung in diesem Verfahren bezog. Das Regionalgericht hat zwar nicht nur ihm genehme Kritik anzuhören, allerdings muss sich diese auf das konkrete Verfahren beziehen. Generelle Kritik an der bernischen Justiz stellt keinen konkreten Einwand gegen das laufende Verfahren dar. Inwiefern sich daraus der Ver- dacht eines strafrechtlich relevanten Verhaltens der Beschuldigten ergeben soll, vermag die Beschwerdekammer allerdings nicht zu erkennen. Die geforderte Be- weiserhebung mittels der Datenbank Tribuna ist weder erforderlich noch aus ande- ren Gründen durchzuführen. Wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausge- führt wird, ist das ausgedruckte schriftliche und durch die Verfahrensleitung sowie die protokollführende Person unterzeichnete Verhandlungsprotokoll massgeblich (zur Beweiskraft und zur Gedächtnis-/Beurkundungsfunktion siehe NÄPFLI, in: Bas- ler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 1-3 zu Art. 76 StPO). Nicht massgebend ist derweil, ob das – auf welche Weise auch immer geäusserte – Ersuchen um Verba- lisierung des Wortentzugs für das Gericht wahrnehmbar war oder nicht. Wie gese- hen fasste das Gericht die Intervention des Beschuldigten 1 nämlich gar nicht als formalen Wortentzug auf. Der Beschwerdeführer hätte (zur Sache) weiter plädieren 8 können. Darauf verzichtete er jedoch. Nicht nachvollziehbar ist und bleibt in diesem Kontext, dass der Beschwerdeführer zwar kurz nach der Hauptverhandlung Straf- anzeige eingereicht, aber soweit ersichtlich nie ein Protokollberichtigungsbegehren gestellt hat. Dies hätte er wenn schon – auch wenn er es anders sieht – sofort nach Entdeckung des «Mangels» tun sollen (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O. N. 3 zu Art 79 StPO; BRÜHSCHWEILER, in: Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 79 StPO). Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Ausführungen in der angefochtenen Ver- fügung als zutreffend: Der Privatkläger wirft den Beschuldigten Ziffer 1 und 2 Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StrGB) vor. Der Beschuldigte Ziffer 2 habe verschiedene Ausführungen des Privat- klägers nicht im Protokoll der Hauptverhandlung vom 21. August 2017 aufgenommen und andere Ausführungen tatsachenwidrig im Protokoll vermerkt […]. Für Einzelheiten wird darauf verwiesen. […] Die bisherige Untersuchung hat keinerlei Hinweise dafür geliefert, dass vorliegend eine im Lichte von Art. 76 ff StPO (namentlich Art. 77 Bst. c StPO) zu messende „rechtlich erhebliche Tatsache" vorsätz- lich oder fahrlässig unrichtig beurkundet worden wäre, handelte es sich beim fraglichen Verhand- lungsabschnitt doch insbesondere nicht um eine Einvernahme im Sinne von Art. 78 StPO, was der Beschuldigte Ziffer 1 zutreffend feststellt […]. Zu den rechtlichen Folgen kann an dieser Stelle auch auf die Stellungnahme des Beschuldigten Ziffer 2 verwiesen werden […]; auf Wiederholungen wird verzichtet. Was zudem die unbestrittenermaßen erfolgte Unterbrechung des Vortrags des Privatklä- gers durch den Gerichtspräsidenten betrifft, ist namentlich darauf hinzuweisen, dass die Beschuldig- ten Ziffer 1 und 2 diese Unterbrechung nicht als formellen „Wortentzug" empfunden haben […]; dass die Verbalisierung der Unterbrechung bzw. des angeblichen Wortentzuges während der Verhandlung nie (oder für das Gericht jedenfalls nicht wahrnehmbar) ein Thema gewesen ist und insbesondere der Privatkläger keinen formellen Antrag auf entsprechende Verbalisierung im Sinne von Art. 77 Bst. c StPO gestellt hat […]; und dass der Privatkläger nach dem Hauptverhandlungstermin und nach Zu- stellung des Hauptverhandlungsprotokolls keine Protokollberichtigungsbegehren im Sinne von Art. 79 Abs. 2 StPO bei der Verfahrensleitung gestellt hat. Der Straftatbestand der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StrGB) ist nicht erfüllt. Ein Zweifelsfall sachverhalts- sowie beweismäßiger und vor al- lem rechtlicher Art, der zu einer Anklage führen müsste, besteht auf Grund der geschilderten Umstän- de nicht (SCHMID Komm StPO 319 RN 5) (angefochtene Verfügung, S. 2-4). 7.2.2 Zum behaupteten Schauprozess als Verletzung von Art. 3 EMRK (und als angebli- cher Amtsmissbrauch i.S.v. Art. 312 StGB) Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, wenn er vorträgt, dass ein willentlicher Verstoss gegen Art. 3 EMRK einen Verstoss gegen Art. 312 StGB darstellen kann. Die von ihm in Ziff. 9 seiner Beschwerde erklärte Annahme – Leitung der Verhand- lung zum alleinigen Zwecke der Erniedrigung – ist allerdings eine reine Spekulati- on. Sie wird von den erhobenen Beweisen in keiner Weise gestützt und wirft des- halb grundsätzliche Fragen auf. Was dabei nicht vergessen werden darf: Der Ur- sprung dieser ganzen (nun schon deutlich mehr als ein Jahr dauernden) Auseinan- dersetzung liegt schlicht in der zwingend zu thematisieren gewesenen Interessens- kollision des Beschwerdeführers (siehe hierzu die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 344, 345 und 350 vom 31. Januar resp. 1. Februar 2018). Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zutreffend: Der Privatkläger will einen Amtsmissbrauch gemäß Art. 312 StrGB offenbar darin erbli- cken, dass der Beschuldigte Ziffer 1 die „Anhörung des Privatklägers" am 21. August 2017 lediglich 9 zum Schein abgehalten bzw. dem Staatsanwalt dessen Parteivortrag bereits vorformuliert übergeben haben soll […] Diese Mutmaßungen haben im Rahmen der Untersuchung überhaupt keine Stütze ge- funden. Sie werden auch entschieden zurückgewiesen durch den Beschuldigten Ziffer 1 […] und den als Zeugen einvernommenen damaligen a. o. Staatsanwalt […]. Das Verfahren leitet nach Anklageer- hebung im Gerichtsverfahren bei Kollegialgerichten der Präsident des entsprechenden Gerichts (Art. 61 Bst. c StPO). Die Verfahrensleitung trifft die Anordnungen, die eine gesetzmäßige und geord- nete Durchführung des Verfahrens gewährleisten (Art. 62 Abs. 1 StPO). Im Verfahren vor einem Kol- legialgericht kommen ihr alle Befugnisse zu, die nicht dem Gericht vorbehalten sind (Art. 62 Abs. 2 StPO). Die Verfahrensleitung sorgt für Sicherheit, Ruhe und Ordnung während der Verhandlungen (Art. 63 Abs. 1 StPO). Sie kann Personen, die den Geschäftsgang stören oder Anstandsregeln verlet- zen, verwarnen. Im Wiederholungsfalle kann sie ihnen das Wort entziehen, sie aus dem Verhand- lungsraum weisen und nötigenfalls bis zum Schluss der Verhandlung in polizeilichen Gewahrsam set- zen lassen. Sie kann den Verhandlungsraum räumen lassen (Art. 63 Abs. 2 StPO). Sie kann die Un- terstützung der am Orte der Verfahrenshandlung zuständigen Polizei verlangen (Art. 63 Abs. 3 StPO). Wird eine Partei ausgeschlossen, so wird die Verfahrenshandlung gleichwohl fortgesetzt (Art. 63 Abs. 4 StPO). Die Verfahrensleitung kann Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbuße bis zu 1000 Franken bestra- fen(Art. 64 Abs. 1 StPO). Verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte können nur mit dem Endent- scheid angefochten werden (Art. 65 Abs. 1 StPO). Hat die Verfahrensleitung eines Kollegialgerichts vor der Hauptverhandlung verfahrensleitende Anordnungen getroffen, so kann sie das Gericht von Amtes wegen oder auf Antrag ändern oder aufheben (Art. 65 Abs. 2 StPO). Abgesehen von der all- gemeinen Zuständigkeit nach Art. 62 Abs. 1 StPO sowie den besonderen verfahrensleitenden Befug- nissen nach Art. 62-64 StPO kommt die verantwortliche Funktion der Verfahrensleitung in zahlreichen Einzelbestimmungen zum Ausdruck, z. B. Art. 76 Abs. 3, 78 Abs. 4, 100 Abs. 2, für das Gericht zu- dem Art. 329 ff StPO (SCHMID Komm StPO 62 RN 1). Der Begriff der Verfahrensleitung beinhaltet sämtliche sachlichen und organisatorischen Anordnungen, die im Rahmen eines gesetzmäßigen, ge- ordneten Strafverfahrens erforderlich und geeignet erscheinen, das Verfahren zu seinem ordnungs- gemäßen Abschluss zu führen (Art. 62 StPO), und die von der dazu zuständigen Person der im jewei- ligen Verfahrensabschnitt bezeichneten Strafbehörde (Art. 61 StPO) von Amtes wegen oder auf An- trag der Verfahrensbeteiligten zu treffen sind (BSK JENT StPO 62 RN 1). Aus dem Gesagten wird klar, dass der Beschuldigte Ziffer 1 sich zweifellos nicht des Amtsmiss- brauchs, also des zweckentfremdeten Missbrauchs staatlicher Macht, schuldig gemacht hat. Er wen- dete nicht Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmäßig an. Soweit nicht eine ausdrückli- che Regelung die zu treffenden verfahrensleitenden Anordnungen umschreibt, kommt der zuständi- gen und damit verantwortlichen Person, insb. in organisatorischen Belangen, bei der Verfahrenslei- tung immer auch ein gewisser Ermessensspielraum in der konkretisierenden Verfahrensgestaltung zu. Stets aber muss es um die Gewährleistung eines zweckmäßigen, sachgerechten und ordnungs- gemäßen Strafverfahrens gehen, wobei auch die zeitliche Komponente zu beachten ist […]. Das war hier der Fall. Vorbereitung, Gang und Leitung der Hauptverhandlung vom 21. August 2017 waren zweckmäßig, sachgerecht und ordnungsgemäß im zulässigen Ermessen der Verfahrensleitung. […] Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StrGB) ist nicht erfüllt. Strafrechtlich ohne Bedeu- tung ist aus den gleichen Gründen auch, wann der Beschuldigte Ziffer 1 die Interessenkollision beim Privatkläger festgestellt hat, nämlich erst am Freitagnachmittag, 18. August 2017, kurz vor der am Montag, 21. August 2017, beginnenden Hauptverhandlung (wie der Beschuldigte Ziffer 1 geltend macht […]), oder bereits (viel) früher, nämlich Anfang August 2017 (wie der Privatkläger geltend macht […]). Erstellt ist zudem, dass das TRIBUNA-Kürzel „" nicht Gerichtspräsidentin G.________ 10 zuzuordnen ist (wie der Privatkläger geltend macht […]), sondern einem Kanzleiangestellten […]. Mit Bezug auf den Beschuldigten Ziffer 2 erkennt der Privatkläger einen Verdacht auf Amtsmissbrauch in den angeblichen Verfehlungen bei der Protokollführung der Hauptverhandlung […], also im wesentlich gleichen Verhalten, das den Vorwurf der Urkundenfälschung im Amt begründen soll. Auf Grund das dort Ausgeführten ist hier festzuhalten, dass auch eine Strafbarkeit nach Art. 312 StrGB wegen feh- lender Tatbestandsmäßigkeit entfallen muss. Ein Zweifelsfall sachverhalts- sowie beweismäßiger und vor allem rechtlicher Art, der zu einer Anklage führen müsste, besteht auf Grund der geschilderten Umstände nicht […] (angefochtene Verfügung, S. 4-6). Die neuerlichen Behauptungen des Beschwerdeführers zu den sitzungspolizeili- chen Massnahmen ändern an der Richtigkeit der Einstellungsverfügung nichts. Das Verhandlungsprotokoll vom 21. August 2017 und der Bericht des Beschuldigten 2 belegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des von ihm beanstandeten und als solchen verstandenen Wortentzugs nicht zur Sache plädiert, sondern zu Aus- führungen über die bernische Justiz und die ihm angeblich widerfahrene Behand- lung durch diese ausgeholt hat. Es entspricht der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung, dass interveniert werden kann, wenn nicht zur Sache plädiert wird (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1P.119/2002 vom 22. Mai 2002 E. 2.2). Unter Berufung auf den vom EGMR entschiedenen Fall Bouyid v. Belgium erklärt der Beschwerdefüh- rer des Weiteren, es reiche für eine Verletzung des Verbots gemäss Art. 3 EMRK aus, dass sich das Opfer in seinen Augen als erniedrigt ansehe. Diese Aussage ist indes aus dem Kontext gerissen, wie die Generalstaatsanwaltschaft richtig erläuter- te: Im zitierten Fall ging es um die vom Gerichtshof als erwiesen erachtete Tatsa- che, dass zwei Jugendliche in Polizeigewahrsam von Polizeibeamten geohrfeigt worden waren. Bei der Frage der Erheblichkeit des Eingriffs mit Blick auf Art. 3 EMRK wies die Grosse Kammer ausdrücklich auf den Umstand hin, dass es sich bei den Opfern um Minderjährige gehandelt habe, die als besonders schutzbedürf- tig erschienen. Daraus erhellt, dass das subjektive Empfinden des Opfers für sich alleine nicht ausreichen kann, um einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK zu begrün- den. Vielmehr ist notwendig, dass ein Verhalten vorliegt, das objektiv einen Versto- ss darstellt. Mithin kann der Beschwerdeführer auch aus seiner in der Replik vor- gebrachten Argumentation, dass der EMGR diese «Definition» auch in anderen Verfahren brauche, nichts für sich ableiten. Nur weil der EGMR sich mehrfach dar- auf stützt, hat dies nicht zur Folge, dass diese Rechtsprechung auf den vorliegen- den Fall anwendbar wäre. Wie die Generalstaatsanwaltschaft verkennt auch die Beschwerdekammer schliesslich nicht, dass insbesondere Art. 3 EMRK einer ge- schädigten Person einen Anspruch auf wirksame und vertiefte amtliche Untersu- chung verleiht (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_979/2016 vom 20. Februar 2017 E. 1.2). Damit ist aber eindeutig kein Anspruch auf Anklageerhebung in jedem Fall verbunden. Ergibt die Untersuchung wie hier keinen genügenden Verdacht auf eine Straftat, um eine Anklage zu rechtfertigen, ist die Verfahrenseinstellung zuläs- sig. Es ist und bleibt ferner eine schlichte Behauptung des Beschwerdeführers, dass das Bundesgericht Vorbringen (insb. in Bezug auf die EMRK) im besten Fall selektiv und verfälscht und im schlimmsten Fall nicht erwäge. 11 7.2.3 Zur psychischen Belastung (als angebliche Körperverletzung i.S.v. Art. 123 StGB) In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargestellt, dass und warum kein Schauprozess inszeniert wurde und einer angeblichen Körperverletzung nament- lich der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB entgegenstünde. Zu ergänzen bleibt, dass das vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Arztzeugnis über die Konsultation vom 27. August 2017 ungeeignet ist, einen Kausalzusammenhang zwischen der Verhandlung vom 21. August 2017 und den Schlafstörungen mit in- nerer Unruhe zu beweisen. Es ist mittlerweile gerichtsnotorisch, dass sich der Be- schwerdeführer seit etlicher Zeit und insb. bereits vor der Verhandlung vom 21. August 2017 intensiv mit Zuständen in der schweizerischen Justiz beschäftigt, die er mit aller Vehemenz als Missstände betrachtet. Beinahe zahllose öffentlich einsehbare Urteile, aber auch die vom Beschwerdeführer am 21. August 2017 er- wähnte 500-seitige Eingabe an die Justizkommission des Kantons Bern belegen dies (zur Website des Bundesgerichts: ; zur Entscheidplattform der berni- schen Zivil- und Strafgerichtsbarkeit: ). Dass die letzten Monate (Jahre) gesundheitliche Spuren beim Beschwerdeführer hinterlassen haben können, ist nachvollziehbar. Nicht erwiesen ist hingegen, dass diese psychische Beeinträchtigung auf die Verhandlung vom 21. August 2017 zurückzuführen wäre oder dass die Verhandlung den beschwer- deführerischen Zustand massgeblich verschlechtert hätte. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Ausführungen in der angefochtenen Ver- fügung als zutreffend und es würden bei einer Überweisung dieser Angelegenheit an das zuständige Regionalgericht mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit Freisprüche resultieren: Der Privatkläger wirft den Beschuldigten Ziffer 1 und 2 in einer weiteren Strafanzeige eine zumindest eventualvorsätzliche einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StrGB vor. Im Nachgang zur Hauptverhandlung vom 21. August 2017 will der Privatkläger schlecht geschla- fen haben und nach Erhalt des Verhandlungsprotokolls in eine Art Schockzustand geraten sein, dem Ende August 2017 auf der Notaufnahme des Inselspitals Bern medizinisch habe begegnet werden müssen […]. Nachdem […] die Hauptverhandlung vom 21. August 2017 objektiv keine „Inszenierung" bzw. kein gegen den Privatkläger gerichteter „Schauprozess" gewesen ist –, wofür der Beschuldigte Ziffer 1 subjektiv wissentlich und willentlich verantwortlich gezeichnet hätte, steht der (angeblichen) Körperverletzung namentlich die Amts- und Berufspflicht des Beschuldigten Ziffer 1 (und des Be- schuldigten Ziffer 2) im Sinne von Art. 14 StrGB entgegen. Vorbereitung, Gang und Leitung der Hauptverhandlung vom 21. August 2017 waren zweckmäßig, sachgerecht und ordnungsgemäß im zulässigen Ermessen der Verfahrensleitung. Dass das Vorgehen und die Entscheide des Beschuldig- ten Ziffer 1 bzw. des Kollegialgerichts – namentlich zur Frage und den Konsequenzen einer Interes- senkollision – materiell richtig waren, zeigt auch der Ausgang der verschiedenen privatklägerseitig eingeleiteten Beschwerdeverfahren (namentlich BK 17 344, BK 17 345 und BK 17 350 […]). […]. Auch das Bundesgericht hat die Abweisung des Ausstandsgesuchs des Privatklägers gegen das Re- gionalgericht Bern-Mittelland durch die Beschwerdekammer des Obergerichts geschützt und festge- halten, es gebe „keinen Anlass, davon auszugehen, das Vorgehen sei hinter den Kulissen geplant worden" ([…] BGE 1B 119/2018 vom 29. Mai 2018 E. 6.6.2). Die Beschuldigten Ziffer 1 und 2 haben – wie dargestellt – weder den (objektiven) Tatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StrGB) noch den (objektiven) Tatbestand der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StrGB) erfüllt. Ein rechtswidriges Verhalten gegenüber dem Privatkläger liegt nicht vor. Es fehlt damit zum vorneherein auch an einer 12 Strafbarkeitsvoraussetzung für die Erfüllung des Straftatbestands der einfachen Körperverletzung. Strafbarkeit setzt bekanntlich tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und mit Strafe bedrohtes Verhalten voraus. Hier scheitert eine Strafbarkeit bereits am Fehlen der Rechtswidrigkeit. Ob überhaupt der (ob- jektive) Tatbestand der Körperverletzung erfüllt ist, braucht damit nicht weiter geprüft zu werden. Aus diesen Gründen ist die Strafuntersuchung wegen einfacher (aber auch fahrlässiger) Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1, evtl. Art. 125 Abs. 1 StrGB) einzustellen (angefochtene Verfügung, S. 7 f.). Der Beschwerdeführer mutmasst schliesslich, es sei denkbar, dass der Beschuldig- te 1 bereits Mitte Juli 2017 über die Doppelvertretung informiert worden sei. Dies- bezüglich ist jedoch an die Ausführungen im Urteil des Bundesgerichts 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018 zu erinnern, wonach es keine objektiven Anzei- chen dafür gebe, dass der Beschuldigte 1 sich der möglichen Interessenskollision bereits zu einem Zeitpunkt bewusst geworden sei, der es ihm erlaubt hätte, sämtli- che Verfahrensbeteiligten noch vor der Verhandlung zu kontaktieren und letztere abzusagen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers gäben keinen Anlass davon auszugehen, das Vorgehen sei hinter den Kulissen geplant worden (E. 6.6.2). Vor dem Hintergrund dieser bundesgerichtlichen Feststellungen erübrigen sich weitere diesbezügliche Beweiserhebungen, auch wenn der Beschwerdeführer dies anders sieht. Ferner bleibt in Bezug auf die vom Beschwerdeführer angeführte Verfügung von Gerichtspräsidentin G.________ festzuhalten, dass eine solche in den Akten PEN 17 235 zwar tatsächlich existiert (Fasz. Vorbereitung HV). Es handelt sich um die Vorladungsverfügung zur Hauptverhandlung mit dem Kürzel GAU (Gerichtsse- kretärin H.________), welche Gerichtspräsidentin G.________ in Vertretung des Beschuldigten 1 am 11. Juli 2017 unterschrieben hat. Näher befasst hat sich Ge- richtspräsidentin G.________ mit dem Dossier jedoch nicht: Direkt vor der fragli- chen Verfügung ist in den Akten nämlich ein «Instruktionsblatt» ersichtlich, anhand welchem die Gerichtskanzlei nach richterlicher Instruktion die Vorladungsverfügung zur Unterschrift vorbereitet. Dieses Instruktionspapier wurde bereits am 6. Juli 2017 – und zwar vom Beschuldigten 1 – unterzeichnet. Inwiefern die Verfügung vom 11. Juli 2017 für den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens entscheid- relevant sein könnte, bleibt daher unergründlich. 7.2.4 Zur angeblichen Datenbeschädigung i.S.v. Art. 144bis StGB Der Beschwerdeführer stellte auch Strafantrag wegen eines möglichen Delikts nach Art. 144bis StGB (siehe Stellungnahme Beschwerdeführer vom 10. Juli 2018, nicht paginierte S. 2 [Fasz. 3.6]): Des Weiteren ist auffallend, dass sich Herr C.________ aus- weislich seiner schriftlichen Stellungnahme an weitere Details meines Vorbringens erinnern konnte, dies aber nicht im finalen Protokoll erwähnt wird. Aus diesem Grund ist zu prüfen, ob es ursprünglich eine andere ausführlichere (elektronische) Version des Protokolls gegeben hat, welche im Nachhinein ,frisiert` wurde. Dies würde den Verdacht der Urkundenfälschung im Amt bzw. des neuen Verdachts der Datenbeschädigung gemäss Art. 144bis StGB bestärken. Wie die Staatsanwaltschaft richtig ausführte, ist der geäusserte Verdacht eindeutig unbegründet: Ziel der Dokumentationspflicht ist es, dass alle verfahrensrelevanten Vorgänge in schriftlich-lesbarer oder mindestens bildlich-visuell erfassbarer Form vorliegen und erhalten bleiben (Ausnahme z.B. Art. 78 Abs. 4 StPO) (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 2 zu Vor Art. 76-79 StPO). Massgebend ist wie gese- 13 hen allein das schriftliche, durch die Verfahrensleitung und die protokollführende Person unterzeichnete Verhandlungsprotokoll (vgl. Art. 76 Abs. 2 und 4 StPO). Nicht massgeblich sind noch nicht unterzeichnete Protokollentwürfe oder - versionen, egal ob in ausgedruckter oder elektronischer Form. Art. 144bis Ziff. 1 StGB setzt die Verletzung einer fremden Rechtsposition voraus. Den Tatbestand kann also nur erfüllen, wer an den Daten nicht oder jedenfalls nicht ausschliesslich berechtigt ist bzw. wer über die Daten nicht oder nicht allein verfügen darf. Wer «eigene» Daten beschädigt, macht sich nur strafbar, sofern ein anderer an deren Unversehrtheit ein unmittelbares, rechtlich geschütztes Interesse hat. Dieses kann in einem Verfügungs- oder Nutzungsrecht des anderen bestehen. Erforderlich sind insoweit eine eigentumsähnliche Stellung und eine damit verbundene Verfügungs- berechtigung. Massgebend ist, ob eine andere Person als der Täter nach zivil- oder öffentlich-rechtlichen Bestimmungen über die Daten verfügen oder ihre Verwen- dung bestimmen kann (vgl. WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N. 11 ff. zu Art. 144bis StGB). Das trifft auf den Beschwerdeführer in Bezug auf (elektronisch) gespeicherte Verhandlungsprotokollentwürfe oder -versionen, die weder unterzeichnet noch in die Verfahrensakten Eingang gefunden haben, nicht zu. Der (objektive) Tatbestand von Art. 144bis Ziff. 1 StGB ist eindeutig nicht erfüllt. Damit ist der Beschwerdeführer auch nicht verletzte Person i.S.v. Art. 30 Abs. 1 StGB. Er ist nicht Träger des unmittelbar angegriffenen Rechtsguts und nicht be- rechtigt, Strafantrag und damit die Bestrafung des Täters zu beantragen. Des Weiteren erlischt das Antragsrecht (Art. 30 StGB) nach Ablauf von drei Mona- ten, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an welchem der antragsberechtigten Per- son der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Der Beschwerdeführer stellte am 10. Ju- li 2018 Strafantrag (Stellungnahme Beschwerdeführer vom 10. Juli 2018, nicht pa- ginierte S. 2 [Fasz. 3.6]). Tat und Täter waren ihm aber mindestens seit Zustellung der Stellungnahme des Beschuldigten 2 vom 20. Oktober 2017 (Fasz. 3.4]) – auf die er ja in seinem Strafantrag Bezug nimmt – mit Verfügung vom 6. November 2017 der Staatsanwaltschaft bekannt (Fasz. 3.5). In seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2017 (Ziff. 5-11 [Fasz. 3.5]) fehlt ein Strafantrag. Der Strafantrag vom 10. Juli 2018 ist somit verspätet. Das Vorliegen eines gültigen Strafantrages ist ei- ne Prozessvoraussetzung und stellt ein zwingendes Erfordernis dar, um ein Verfah- ren zu eröffnen bzw. Anklage zu erheben. Nach dem Gesagten ist bereits der ob- jektive Tatbestand von Art. 144bis StGB nicht erfüllt und es liegt auch kein gültiger Strafantrag vor. Folglich nahm die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren diesbe- züglich korrekterweise nicht an die Hand. Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO ver- fügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald auf Grund der Strafan- zeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Strafuntersuchung müsste – wäre es zu einer Eröffnung gekommen – eingestellt werden. Aus pro- zessökonomischen und pragmatischen Überlegungen erging die Nichtanhandnah- me richtigerweise sogleich im Rahmen der Einstellungsverfügung. 7.3 Es verbleibt im Lichte des Ausgeführten festzustellen, dass die zum Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung hängigen Beweisanträge korrekterweise abgewiesen wur- den: Namentlich mit der verlangten «Prüfung der Datenbank ‹tribuna›» und der «Nachfrage beim Obergericht des Kantons Bern» wurden Beweisanträge gestellt, 14 die eine Beweiserhebung über Tatsachen verlangen, welche sowohl unerheblich, der Staatsanwaltschaft bekannt als auch bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Zu Recht wies die Staatsanwaltschaft ebenso den Antrag auf «Beizug der amtlichen Akten zu dem Strafverfahren gegen I.________» ab, hatte sie diese doch schon vorgängig ediert (siehe Fasz. 5). Die Beschwerdekammer indes musste sich selber ein Bild machen, insbesondere zur fraglichen Verfügung vom 11. Juli 2017, welche Gerichtspräsidentin G.________ «i.V.» unterzeichnet hatte. 8. Insgesamt sind weder Gesetzes-, Verfassungs- noch Konventionsverletzungen erkennbar. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen, so- weit auf sie eingetreten werden kann. 9. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Des Weiteren haben die beiden Be- schuldigten Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Der Beschwerde- führer wird verpflichtet, den Beschuldigten diese Entschädigung auszurichten (sie- he Urteile des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 und 6B_406/2017 vom 6. Juni 2017; siehe auch etwa Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 333 vom 27. November 2018 E. 4). Die Kostennoten von Rechtsanwalt D.________ und von Rechtsanwalt Dr. B.________ geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschuldigten 1 eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren in der Höhe von CHF 771.45 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 4. Der Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschuldigten 2 eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren in der Höhe von CHF 1‘266.55 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - dem Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwalt D.________ - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Leitender Staatsanwalt J.________ (mit den Akten) Bern, 22. März 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 16