4 ist hinlänglich glaubhaft gemacht, dass es sich bei dem auf dem Konto der Beschwerdeführerin beschlagnahmten Betrag um Vermögenswerte handelt, die ihr vom Beschuldigten 1 überwiesen worden sind. Die Voraussetzungen einer Restitutionsbeschlagnahme sind somit gegeben. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden kann. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).