5. Auch in materieller Hinsicht gibt die angefochtene Verfügung zu keinen Beanstandungen Anlass: Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, wenn sie den Geschädigten zurückzugeben sind (sog. Restitutionsbeschlagnahme) oder wenn sie einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 69 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]).