Aufgrund dieser Begründung war die Beschwerdeführerin ohne weiteres in der Lage, die Beschlagnahme sachgerecht anzufechten. Dass die Verfügung nur Gesamtbeträge nennt, ändert daran nichts, zumal eine Beschlagnahmeverfügung lediglich einer kurzer Begründung bedarf (Art. 263 Abs. 2 StPO). Eine Gehörsverletzung und damit ein formeller Mangel kann nicht ausgemacht werden.