Die Staatsanwaltschaft führte weiter aus, dass der Papertrail der überwiesenen Gelder belege, dass es sich bei den gesperrten Vermögenswerten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um Teilbeträge der von der beschuldigten Person A.________ getätigten Überweisungen handle, diese aus einem Verbrechen resultierten und die Beschwerdeführerin somit keine Ansprüche darauf habe. Aufgrund dieser Begründung war die Beschwerdeführerin ohne weiteres in der Lage, die Beschlagnahme sachgerecht anzufechten.