Mittels Verfolgung des Papertrails hätten letztlich bei der Bank I.________, Brasilien, noch Gelder in der Höhe von BR$ 421'945.64, lautend auf die Beschwerdeführerin, und BR$ 15‘929.42, lautend auf H.________, ausgemacht und gesperrt werden können. Die Staatsanwaltschaft führte weiter aus, dass der Papertrail der überwiesenen Gelder belege, dass es sich bei den gesperrten Vermögenswerten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um Teilbeträge der von der beschuldigten Person A.________ getätigten Überweisungen handle, diese aus einem Verbrechen resultierten und die Beschwerdeführerin somit keine Ansprüche darauf habe.