In der angefochtenen Verfügung wird ausreichend dargelegt, weshalb sich die Beschlagnahme von BR$ 421'945.64 rechtfertigt. Die Beschwerdeführerin wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihr ehemaliger Freund A.________ ausgesagt hatte, dass er die ihm von Dritten anvertrauten Vermögenswerte (rund CHF 8 Mio.) zweckwidrig verwendet und u.a. der Beschwerdeführerin davon rund CHF 2 Mio. in bar übergegeben bzw. mittels Moneytransmitter-Firmen zu ihren Gunsten nach Brasilien überwiesen habe. Abklärungen bei J.________ und K.________ hätten in der Folge Überweisungen auf Konti der Beschwerdeführerin und deren Mutter, H._