4. Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Verfügung sei in sachverhaltsmässiger Hinsicht unvollständig, nenne sie doch lediglich Gesamtbeträge, welche an sie (die Beschwerdeführerin) und ihre Mutter überwiesen worden sein sollen. Angaben darüber, welche Beträge konkret geflossen seien, würden nicht genannt. 4.1 Das rechtliche Gehör (Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK;