Von einer nachgeschobenen und angebliche Unterlassungen heilenden Verfügung kann nicht gesprochen werden. Zudem ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen des Vollzugs der Rechtshilfemassnahmen von der brasilianischen Behörde die Parteirechte ebenfalls gewährt worden sind. Dass die Staatsanwaltschaft erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens Einsicht in die verlangten Aktenstücke gewährt hat, kann ebenfalls nicht beanstandet werden. Zum einen gingen die relevanten Unterlagen der brasilianischen Behörde erst im Oktober und November 2018 bei der Staatsanwaltschaft ein und mussten zunächst übersetzt werden.