wäre, die «bedrohten» Vermögenswerte bis zum Vollzug der rechtshilfeweise beantragten Massnahmen beiseite zu schaffen. Nachdem die Staatsanwaltschaft schriftlich bestätigt erhalten hatte, dass die Sperrung des vorgenannten Kontos der Beschwerdeführerin erfolgt ist, hat sie umgehend die hier angefochtene Beschlagnahmeverfügung erlassen und damit der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, die Beschlagnahme gerichtlich überprüfen zu lassen. Von einer nachgeschobenen und angebliche Unterlassungen heilenden Verfügung kann nicht gesprochen werden.