Dass der Beschwerdeführerin, die erst am 23. Oktober 2018 im Zusammenhang mit dem Vollzug der Rechtshilfe befragt worden war, bis dahin keine Akteneinsicht gewährt worden ist, ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Umstand, dass sie über die beiden Rechtshilfeersuchen nicht in Kenntnis gesetzt worden war. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, handelt es sich bei den rechtshilfeweise ersuchten Sperrungen allenfalls noch vorhandener Vermögenswerte um vorläufige Sicherungsmassnahmen, über welche die betroffene Person nicht informiert wird, andernfalls es dieser möglich