Abgesehen davon kann eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts oder weiterer Parteirechte ohnehin nicht ausgemacht werden. Dass der Beschwerdeführerin, die erst am 23. Oktober 2018 im Zusammenhang mit dem Vollzug der Rechtshilfe befragt worden war, bis dahin keine Akteneinsicht gewährt worden ist, ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Umstand, dass sie über die beiden Rechtshilfeersuchen nicht in Kenntnis gesetzt worden war.