2 sei und dass ihr die Staatsanwaltschaft am 11. Oktober 2018 die Akteneinsicht trotz bereits erfolgter Sperrung des unter E. 1 hiervor erwähnten Kontos und des am 28. September 2018 via Rechtsvertreter erneut gestellten Antrags verweigert habe. Soweit sich diese Rügen auf die am 11. Oktober 2018 angeblich verweigerte Akteneinsicht beziehen, geht die Beschwerdeführerin über den Streitgegenstand hinaus und kann nicht gehört werden.