3. Nicht beschwert ist die Beschwerdeführerin, soweit es um die Beschlagnahme von Vermögenswerten geht, welche dem Konto ihrer Mutter, H.________, gutgeschrieben sind (ausmachend BR$ 15‘929.42). Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Beschwerdeverfahren auf den Streitgegenstand beschränkt ist. Diesen bildet vorliegend die angefochtene Beschlagnahmeverfügung vom 7. November 2018. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde vom 19. November 2018 hauptsächlich, dass sie von der Staatsanwaltschaft weder über die ersuchte Rechtshilfe noch über die rechtshilfeweise erfolgten Sperrungen ihrer Konten informiert worden