BSG 162.1]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Beschlagnahme von BR$ 421‘945.64 unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist – unter dem Vorbehalt des nachstehenden (E. 3) – einzutreten.