Darin verlangte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie allfällig früherer – im Zusammenhang mit dem vorerwähnten Konto stehender und ihr möglicherweise nicht zugestellter – Arrest- oder Beschlagnahmeverfügungen. Der von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraute Staatsanwalt G.________ schloss in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2018 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Daraufhin liess sich die Beschwerdeführerin nicht mehr vernehmen.