Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 480 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Februar 2019 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichterin Schnell Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1 C.________ a.v.d. Rechtsanwältin D.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt G.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern E.________ v.d. Rechtsanwalt F.________ Beschwerdeführerin Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs, evtl. Veruntreu- ung, Geldwäscherei Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte vom 6. November 2018 (W 16 34) Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt (u.a.) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) ein Straf- verfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs, evtl. Veruntreuung, und Geldwäsche- rei. Ihm wird vorgeworfen, die ihm für eine angebliche Zwischenfinanzierung zweier Gemälde in bar übergebenen CHF 8 Mio. zweckwidrig verwendet und verbraucht zu haben. Im Verlauf des Verfahrens gab der Beschuldigte 1 an, dass er seiner damaligen Freundin, E.________, brasilianische Staatsangehörige, rund CHF 2 Mio. übergeben bzw. überwiesen habe (vgl. zum Ganzen die Rechtshilfeersuchen vom 16. September 2016 [pag. 07.034.001 ff.,] und 10. Oktober 2017 [pag. 07.034.246 ff.]). Nach rechtshilfeweise erfolgten Sperrungen diverser Konten in Brasilien beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft am 7. November 2018 u.a. BR$ 421‘945.64 vom Konto von E.________ bei der Bank I.________ Brasilien. Dage- gen reichte E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt F.________, am 19. November 2018 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern Beschwerde ein. Darin verlangte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie allfällig früherer – im Zu- sammenhang mit dem vorerwähnten Konto stehender und ihr möglicherweise nicht zugestellter – Arrest- oder Beschlagnahmeverfügungen. Der von der General- staatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraute Staatsanwalt G.________ schloss in seiner Stel- lungnahme vom 17. Dezember 2018 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Daraufhin liess sich die Beschwerdeführerin nicht mehr vernehmen. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.1]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Beschlagnahme von BR$ 421‘945.64 unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist – unter dem Vorbehalt des nachstehenden (E. 3) – einzutreten. 3. Nicht beschwert ist die Beschwerdeführerin, soweit es um die Beschlagnahme von Vermögenswerten geht, welche dem Konto ihrer Mutter, H.________, gutgeschrie- ben sind (ausmachend BR$ 15‘929.42). Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Beschwerdeverfahren auf den Streitgegen- stand beschränkt ist. Diesen bildet vorliegend die angefochtene Beschlagnahme- verfügung vom 7. November 2018. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde vom 19. November 2018 haupt- sächlich, dass sie von der Staatsanwaltschaft weder über die ersuchte Rechtshilfe noch über die rechtshilfeweise erfolgten Sperrungen ihrer Konten informiert worden 2 sei und dass ihr die Staatsanwaltschaft am 11. Oktober 2018 die Akteneinsicht trotz bereits erfolgter Sperrung des unter E. 1 hiervor erwähnten Kontos und des am 28. September 2018 via Rechtsvertreter erneut gestellten Antrags verweigert habe. Soweit sich diese Rügen auf die am 11. Oktober 2018 angeblich verweigerte Akteneinsicht beziehen, geht die Beschwerdeführerin über den Streitgegenstand hinaus und kann nicht gehört werden. Die Beschwerdeführerin hätte damals gegen die angeblich verweigerte Akteneinsicht Beschwerde führen können, was sie in- dessen nicht getan hat. Abgesehen davon kann eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts oder weiterer Parteirechte ohnehin nicht ausgemacht werden. Dass der Beschwerdeführerin, die erst am 23. Oktober 2018 im Zusammenhang mit dem Vollzug der Rechtshilfe be- fragt worden war, bis dahin keine Akteneinsicht gewährt worden ist, ist ebenso we- nig zu beanstanden wie der Umstand, dass sie über die beiden Rechtshilfeersu- chen nicht in Kenntnis gesetzt worden war. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, handelt es sich bei den rechtshilfeweise ersuchten Sperrungen allenfalls noch vorhandener Vermögenswerte um vorläufige Sicherungsmassnahmen, über welche die betroffene Person nicht informiert wird, andernfalls es dieser möglich wäre, die «bedrohten» Vermögenswerte bis zum Vollzug der rechtshilfeweise be- antragten Massnahmen beiseite zu schaffen. Nachdem die Staatsanwaltschaft schriftlich bestätigt erhalten hatte, dass die Sperrung des vorgenannten Kontos der Beschwerdeführerin erfolgt ist, hat sie umgehend die hier angefochtene Beschlag- nahmeverfügung erlassen und damit der Beschwerdeführerin die Möglichkeit ein- geräumt, die Beschlagnahme gerichtlich überprüfen zu lassen. Von einer nachge- schobenen und angebliche Unterlassungen heilenden Verfügung kann nicht ge- sprochen werden. Zudem ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführerin im Rah- men des Vollzugs der Rechtshilfemassnahmen von der brasilianischen Behörde die Parteirechte ebenfalls gewährt worden sind. Dass die Staatsanwaltschaft erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens Einsicht in die verlangten Aktenstücke gewährt hat, kann ebenfalls nicht beanstandet werden. Zum einen gingen die relevanten Unterlagen der brasilianischen Behörde erst im Oktober und November 2018 bei der Staatsanwaltschaft ein und mussten zunächst übersetzt werden. Zum anderen ist in der hier interessierenden Konstellation nicht zu beanstanden, wenn die Akteneinsicht erst nach erfolgter Einvernahme gewährt wird. 4. Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Verfügung sei in sachverhaltsmässiger Hinsicht unvollständig, nenne sie doch le- diglich Gesamtbeträge, welche an sie (die Beschwerdeführerin) und ihre Mutter überwiesen worden sein sollen. Angaben darüber, welche Beträge konkret geflos- sen seien, würden nicht genannt. 4.1 Das rechtliche Gehör (Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) verlangt, dass die Behörde die wesentlichen Punkte nennt, die für ihren Entscheid relevant sind. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt 3 werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Ent- scheid stützt. 4.2 In der angefochtenen Verfügung wird ausreichend dargelegt, weshalb sich die Be- schlagnahme von BR$ 421'945.64 rechtfertigt. Die Beschwerdeführerin wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihr ehemaliger Freund A.________ ausgesagt hatte, dass er die ihm von Dritten anvertrauten Vermögenswerte (rund CHF 8 Mio.) zweckwidrig verwendet und u.a. der Beschwerdeführerin davon rund CHF 2 Mio. in bar übergegeben bzw. mittels Moneytransmitter-Firmen zu ihren Gunsten nach Brasilien überwiesen habe. Abklärungen bei J.________ und K.________ hätten in der Folge Überweisungen auf Konti der Beschwerdeführerin und deren Mutter, H.________, bei der Banco L.________ sowie Banco M.________ von insgesamt BR$ 1'960'000.00 bestätigt. Mittels Verfolgung des Papertrails hätten letztlich bei der Bank I.________, Brasilien, noch Gelder in der Höhe von BR$ 421'945.64, lau- tend auf die Beschwerdeführerin, und BR$ 15‘929.42, lautend auf H.________, ausgemacht und gesperrt werden können. Die Staatsanwaltschaft führte weiter aus, dass der Papertrail der überwiesenen Gelder belege, dass es sich bei den ge- sperrten Vermögenswerten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um Teilbeträge der von der beschuldigten Person A.________ getätigten Überweisun- gen handle, diese aus einem Verbrechen resultierten und die Beschwerdeführerin somit keine Ansprüche darauf habe. Aufgrund dieser Begründung war die Beschwerdeführerin ohne weiteres in der La- ge, die Beschlagnahme sachgerecht anzufechten. Dass die Verfügung nur Ge- samtbeträge nennt, ändert daran nichts, zumal eine Beschlagnahmeverfügung le- diglich einer kurzer Begründung bedarf (Art. 263 Abs. 2 StPO). Eine Gehörsverlet- zung und damit ein formeller Mangel kann nicht ausgemacht werden. 5. Auch in materieller Hinsicht gibt die angefochtene Verfügung zu keinen Beanstan- dungen Anlass: Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Dritt- person können beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschä- digungen gebraucht werden, wenn sie den Geschädigten zurückzugeben sind (sog. Restitutionsbeschlagnahme) oder wenn sie einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 69 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Der Beschlagnahmegrund ist im Untersuchungsstadium lediglich glaubhaft zu machen. Der Beschuldigte 1 hat nicht nur die zweckwidrige Verwendung der ihm anvertrau- ten Vermögenswerte zugegeben, sondern auch angegeben, einen Teil davon sei- ner damaligen Freundin und deren Mutter übergeben bzw. überwiesen zu haben (Einvernahme vom 12. April 2017 Z. 701 ff. [pag. 05.002.237], Einvernahme vom 16. November 2017 Z. 244 ff. [pag. 05.002.262] sowie Einvernahme vom 30. Janu- ar 2018 Z. 126 und 199 [pag. 05.002.287 und 05.002.289]. Anlässlich seiner Ein- vernahme vom 7. August 2018 akzeptierte der Beschuldigte 1 die von der Staats- anwaltschaft vorgehaltenen Überweisungen von insgesamt CHF 740‘000.00 im Zeitraum von 2011 bis August 2015 (Einvernahmeprotokoll Z. 1457 ff. [pag. 05.002.371 f.]). Aufgrund des Papertrails bzw. der analysierten Kontenbewegungen 4 ist hinlänglich glaubhaft gemacht, dass es sich bei dem auf dem Konto der Be- schwerdeführerin beschlagnahmten Betrag um Vermögenswerte handelt, die ihr vom Beschuldigten 1 überwiesen worden sind. Die Voraussetzungen einer Restitu- tionsbeschlagnahme sind somit gegeben. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden kann. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt F.________ - Staatsanwalt G.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Beschuldigten 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Beschuldigten 2, a.v.d. Rechtsanwältin D.________ Bern, 5. Februar 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6