5. Zusammenfassend ist festzuhalten: Die Beschwerde ist begründet. Die angefochtene Verfügung vom 7. November 2018 ist aufzuheben. Der Strafbefehl vom 13. August 2018 im Verfahren EO 17 2114 ist nichtig, was im Dispositiv festzustellen ist. Die Staatsanwaltschaft verletzte das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, was im Dispositiv ebenfalls festzuhalten ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die amtlichen Entschädigungen werden am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft bzw. durch das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO).