4. Die angefochtene Verfügung vom 7. November 2018 enthält keine Begründung. Sie vermag daher den Anforderungen von Art. 3 Abs. 2 Bst. c, Art. 81 Abs. 1 SPO und Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) nicht zu genügen. Es ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Dispositiv festzustellen. Durch die Nachbegründung der Generalstaatsanwaltschaft konnte der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren dennoch wahrnehmen.