Soweit es der Staatsanwaltschaft darum gegangen sein könnte, gegen den Verurteilten eine Verurteilung zu erwirken, die im Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer ein hartes Faktum dargestellt hätte, so wäre dies zwar praktisch verständlich, rechtlich aber nicht angängig. Anders als die Generalstaatsanwaltschaft ausführt, ist die Gefahr sich widersprechender Urteile hier durchaus real. Diese Gefahr gilt es mit Blick auf Art. 29 f. StPO zu eliminieren. Nichts anderes ergibt sich aus dem von den Generalstaatsanwaltschaft vorgebrachten Urteil des Bundesgerichts 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.2 (siehe dazu vorne E. 3.1).