6 gebracht werden können, wenn die Staatsanwaltschaft rasch nach der Mitteilung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO die Anklage an das Regionalgericht überwiesen und dieses in einer (relativ kurzen) Hauptverhandlung die Sache behandelt hätte. Soweit es der Staatsanwaltschaft darum gegangen sein könnte, gegen den Verurteilten eine Verurteilung zu erwirken, die im Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer ein hartes Faktum dargestellt hätte, so wäre dies zwar praktisch verständlich, rechtlich aber nicht angängig.