das Bundesgericht hat die Frage bisher nicht entschieden). Zweitens ist hier, wiederum mit Blick auf das unstete Aussageverhalten des Verurteilten, weder das Kriterium des (kritisch und mit objektiven Beweismitteln zu untermauernden respektive zu überprüfenden) Geständnisses erfüllt noch ist der Sachverhalt anderweitig ausreichend geklärt. Im Gegenteil behauptet der Beschwerdeführer, der rechtsrelevante Sachverhalt sei in Wirklichkeit gänzlich anders als ihn der Verurteilte in seinen späteren Einvernahmen geschildert habe. Er bezichtigt ihn mehrfach direkt der Lüge.