Das Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft, es habe zwingend ein Strafbefehlsverfahren durchgeführt werden müssen, weswegen die Abtrennung sachlich begründet sei, überzeugt nicht. Erstens ist in der Lehre strittig, wie der Wortlaut von Art. 352 Abs. 1 SPO genau zu verstehen ist (vgl. RIKLIN, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 14 f. und Fn 35 zu Art. 352 StPO m.w.H.; das Bundesgericht hat die Frage bisher nicht entschieden).