Der Strafbefehl gegen den Verurteilten sei bereits in Rechtskraft erwachsen und könne vom Regionalgericht eingesehen werden. Der Verurteilte lässt ausführen, die Trennung habe Sinn gemacht. Andernfalls wäre er unnötig länger in einem Verfahren beteiligt gewesen. Die persönlichen und materiellen Aufwendungen wären höher gewesen. So zum Beispiel die amtliche Entschädigung, die ja zurückzuzahlen sei. 3.3 Das Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft, es habe zwingend ein Strafbefehlsverfahren durchgeführt werden müssen, weswegen die Abtrennung sachlich begründet sei, überzeugt nicht.