Die Verfahrenstrennung habe andererseits dem Beschleunigungsgebot gedient: Durch die Verfahrenstrennung habe der bereits liquide Vorwurf gegen den Verurteilten zeitnah abgeurteilt werden können. Somit habe dieses prozessuale Vorgehen eine unnötige Verzögerung im Verfahren gegen den Verurteilten verhindert. Hinzu komme, dass die Gefahr sich widersprechender Urteile – welche in Verfahren mit sich gegenseitig belastenden Beschuldigten regelmässig bestehe – hier marginal sein dürfte. Der Strafbefehl gegen den Verurteilten sei bereits in Rechtskraft erwachsen und könne vom Regionalgericht eingesehen werden.