3.2 Die Generalstaatsanwaltschaft macht geltend, vorliegend bestehe der sachliche Grund der Verfahrenstrennung einerseits darin, dass der Verurteilte bei Abschluss der Ermittlungen geständig gewesen sei und die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 352 Abs. 1 StPO gegen ihn einen Strafbefehl habe erlassen müssen. Der Beschwerdeführer hingegen bestreite die gegen ihn erhobenen Vorwürfe, weshalb beim Gericht Anklage gegen ihn habe erhoben werden müssen. Die Verfahrenstrennung habe andererseits dem Beschleunigungsgebot gedient: