Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner Mitbeschuldigter oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten (BGE 138 IV 29 E. 3.2 S. 31; 214 E. 3.2 S. 219; Urteile 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.4; 1B_86/2015 vom 21. Juli 2015 E. 2.1 = Pra 2015 Nr. 89 S. 708; je mit Hinweisen). Dass die Strafbehörde gegen eine oder mehrere mitbeschuldigte Personen ein abgekürztes Verfahren (Art.