Angerufen werden kann Art. 30 beispielsweise, wenn ein Verfahren vordringlich durchgeführt werden muss, da sich eine beschuldigte Person bereits in Haft befindet und Art. 5 Abs. 2 anzuwenden ist. Hier kann gem. Art. 30 vom Grundsatz der Verfahrenseinheit abgewichen und eine Ausnahme gemacht werden, indem die Verfahren getrennt anhand genommen werden. In der Literatur werden als sachliche Gründe etwa die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten oder die Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen genannt.